Allgemeine Geschäftsbedingungen von sin-arts
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des
Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu
werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Fotografen zum Schadensersatz.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,
Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 3 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 3
Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung
einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen in diesen Fall sin-arts Photo
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und
seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet
ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er
oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf wenn nichts
anderes vereinbart wurde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die vom Kunden bestellten Negative/Fotodateien
sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative/Fotodateien nach 1 Jahr seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten. Nicht bestellte Fotodateien werden 1 Woche nach dem Shooting
gelöscht.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann
bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach
Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in
Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten:
eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für
jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so
erhöht sich das Honorar
des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle
ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung
und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere
bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als
Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen
Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für
den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und
auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf
auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen
verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz
des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Alle auf einer CD/DVD oder in einer Email befindlichen Fotos sind nach
deutschem und internationalem Urheberrecht geschützt.
Nutzung
Die Nutzung des Bildmaterials darf erfolgen, wie sie zwischen dem Urheber
sin-arts Photo Silvio Naubereit und dem Auftraggeber (Nutzer) schriftlich vereinbart
ist. Eine darüber hinaus weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von sin-arts Photo Silvio Naubereit und ggf. einer
entsprechenden Honorarberechnung.
Bild/Autorennachweis
Bei jeglicher Art der Veröffentlichung hat die urheberrechtlich geschützte
Namensnennung des Bildautoren, in diesem Fall sin-arts Photo Silvio Naubereit,
wie folgt zu geschehen:
Bei Bildnachweis unterhalb des Fotos:
sin-arts Silvio Naubereit
Beim Urheberrechtnachweis im Impressum:
Foto/Fotos: sin-arts
www.sin-arts.de
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht - Streitfällen - Honorarberechnungen
werden die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Central
Verband deutscher Fotografen und die Honorarabrechnungen »Bildhonorare«
des MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) zugrunde gelegt