Allgemeine Geschäftsbedingungen von sin-arts 

 

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.

Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten

Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie

erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,

elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, usw.)

 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe

des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den

eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache

Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der

besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des

Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild

zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden

Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts

anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu

werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den

Fotografen zum Schadensersatz.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,

Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,

Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom

Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die

Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 3 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der

Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 3

Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung

begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung

einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt

herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten

Lichtbilder Eigentum des Fotografen in diesen Fall sin-arts Photo

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen

bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung

ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der

Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der

Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang

mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und

seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet

ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er

oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen

herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen,

Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf wenn nichts

anderes vereinbart wurde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2 . Der Fotograf verwahrt die vom Kunden bestellten Negative/Fotodateien

sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte

Negative/Fotodateien nach  1 Jahr seit Beendigung des Auftrags zu

vernichten. Nicht bestellte Fotodateien werden 1 Woche nach dem Shooting

gelöscht.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der

Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des

Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt

auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann

bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen

Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei

Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur

Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche

Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.

Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht

spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,

gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung

seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers

auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat

der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach

Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der

Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in

Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der

Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist

als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere

Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz

verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten:

eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für

jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden

nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die

Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen

vorbehalten.

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus

Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so

erhöht sich das Honorar

des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein

Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den

vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber

nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz

oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch

Schadensersatzansprüche geltend machen.

3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie

ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für

Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des

Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle

ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich

zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des

Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur

Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich

übertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung

und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des

Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige

elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu

kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der

Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu

speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten

elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so

vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder

Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere

bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als

Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen

mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn

er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen

Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in

Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für

den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen

Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem

Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und

auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf

Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf

auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den

Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich

vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und

Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu

vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur

Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen

verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten

online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der

Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz

des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide

Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des

Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Alle auf einer CD/DVD oder in einer Email befindlichen Fotos sind nach

deutschem und internationalem Urheberrecht geschützt.

Nutzung

Die Nutzung des Bildmaterials darf erfolgen, wie sie zwischen dem Urheber

sin-arts Photo Silvio Naubereit und dem Auftraggeber (Nutzer) schriftlich vereinbart

ist. Eine darüber hinaus weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung von sin-arts Photo Silvio Naubereit und ggf. einer

entsprechenden Honorarberechnung.

Bild/Autorennachweis

Bei jeglicher Art der Veröffentlichung hat die urheberrechtlich geschützte

Namensnennung des Bildautoren, in diesem Fall sin-arts Photo Silvio Naubereit,

wie folgt zu geschehen:

Bei Bildnachweis unterhalb des Fotos:

sin-arts Silvio Naubereit

Beim Urheberrechtnachweis im Impressum:

Foto/Fotos: sin-arts

www.sin-arts.de

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht - Streitfällen - Honorarberechnungen

werden die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Central

Verband deutscher Fotografen und die Honorarabrechnungen »Bildhonorare«

des MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) zugrunde gelegt